Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum alten Akkreditierungsrecht bis 31.12.2017.
Regelungen zur Akkreditierung | Akkreditierung von Agenturen | Internationale Zusammenarbeit | Anerkennung von Akkreditierungen | Überprüfung von Akkreditierungen | Wettbewerbssteuerung | Berichterstattung
Übergeordnetes Ziel der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland ist es, zur Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre in Deutschland beizutragen und in diesem Sinne an der Verwirklichung des Europäischen Hochschulraums mitzuwirken. Aufgaben, Ziele und Qualitätsverständnis sind in dem → Leitbild (Mission Statement) der Stiftung formuliert.
Zur Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre in Deutschland trägt die Stiftung im Auftrag der Länder dafür Sorge, dass die von zertifizierten Agenturen durchgeführten Akkreditierungsverfahren ein Höchstmaß an Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz aufweisen. Der Stiftung obliegt deshalb die Aufgabe, die Grundanforderungen für Akkreditierungsverfahren zu regeln.
Diese → Regelungen für Akkreditierungsverfahren beziehen sich im Wesentlichen auf die folgenden Bereiche:
Die wichtigsten Regeln für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren hat der Akkreditierungsrat in den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung und den Regeln für die Akkreditierung von Agenturen zusammengefasst.
Bevor eine Agentur die Berechtigung erhält, Studiengängen das Qualitätssiegel der Stiftung zu verleihen, muss sie sich selbst einem Akkreditierungsverfahren unterziehen. Das Akkreditierungsverfahren wird auf Antrag der Agentur vom Akkreditierungsrat durchgeführt, der als zentrales Beschlussgremium der Stiftung über die Akkreditierung bzw. Reakkreditierung von Agenturen entscheidet.
Die → Akkreditierung der Agenturen erfolgt auf der Grundlage der vom Akkreditierungsrat entwickelten Regeln für die Akkreditierung von Agenturen, die den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) entsprechen. Gemäß der vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe sind die Agenturen beispielsweise aufgefordert, die Legitimation und Funktionalität ihrer Organe nachzuweisen, ihr an der Bewertung von Learning Outcomes orientiertes Qualitätsverständnis zu formulieren, ihre personelle und sächliche Ausstattung darzulegen oder die Weisungsunabhängigkeit der Agentur bzw. der beschlussfassenden Organe zu belegen.
Des Weiteren verpflichten sich die Agenturen sowohl im Zuge ihrer Zertifizierung als auch auf vertraglicher Grundlage zur Anwendung der vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Regeln zur Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung.
Derzeit sind zehn → Akkreditierungsagenturen für die Durchführung von Verfahren der Programm- und/oder der Systemakkreditierung zugelassen.
Mit Blick auf die Verwirklichung des Europäischen Hochschulraums fällt der Stiftung die Aufgabe zu, die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen im Ausland zu erleichtern und die Transparenz der Studienangebote zu verbessern, um auf diese Weise die Mobilität der Studierenden zu fördern.
Die Stiftung wirkt darauf hin, das gegenseitige Verständnis über die Systeme der Qualitätssicherung zu fördern und international vergleichbare Kriterien, Methoden und Standards der Qualitätssicherung zu entwickeln.
In diesem Zusammenhang spielen die einschlägigen europäischen und internationalen → Netzwerke der Qualitätssicherung, denen die Stiftung angehört, eine herausgehobene Rolle. Auch die umfassende Berücksichtigung der Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) in den Regeln zur Akkreditierung trägt der Förderung internationaler Zusammenarbeit Rechnung.
Der Akkreditierungsrat legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.
Derzeit beschränkt sich die Möglichkeit zur Anerkennung ausländischer Akkreditierungsentscheidungen auf Joint Programmes, an deren Akkreditierung in der Regel mehrere Agenturen beteiligt sind. Die besonderen Regeln für die Akkreditierung Joint Programmes und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entscheidungen hat der Akkreditierungsrat in seinen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung definiert.
Zu den gesetzlichen Pflichten des Akkreditierungsrates gehört es, die Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen, zu überwachen. Zu diesem Zweck überprüft der Akkreditierungsrat Programm- und Systemakkreditierungsverfahren anlassbezogen, wenn Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens oder eine regelwidrige Entscheidung einer Akkreditierungsagentur vorliegen. Ablauf und Konsequenzen einer solchen Überprüfung hat der Akkreditierungsrat in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren festgelegt.
Darüber hinaus finden auch regelmäßige Überprüfungsverfahren statt, deren konkrete Ausgestaltung auf die Arbeitsplanung des Akkreditierungsrates, die unterschiedlichen Agenturenprofile und ihren Marktanteil abstimmt wird.
Für die Durchführung der Akkreditierungsverfahren stehen den Hochschulen derzeit insgesamt zehn im Wettbewerb stehende Agenturen zur Verfügung. Um der Gefahr einer Monopolbildung oder einer Einschränkung der freien Agenturenwahl entgegenzuwirken und um ein hohes Maß an (Markt-)Transparenz vor allem auch mit Blick auf die Leistungsbeschreibung und die Preisbildung zu gewährleisten, obliegt der Stiftung die Aufgabe, einen fairen Wettbewerb unter den Agenturen sicherzustellen.
Zu den Aufgaben der Stiftung gehört es, die Länder sowie die interessierte Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Akkreditierungsverfahren und über die Entwicklungen in der Akkreditierung im nationalen und internationalen Kontext zu informieren.
Zu diesem Zweck veröffentlicht der Akkreditierungsrat → Akkreditierungsdaten und aktuelle Statistiken über akkreditierte Studiengänge, legt jährlich einen → Bericht über seine Tätigkeiten vor und informiert mit einem regelmäßig erscheinenden → Newsletter über die wichtigsten Beratungsergebnisse des Akkreditierungsrates und über aktuelle Entwicklungen der Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Zu ausgewählten Themen legt der Akkreditierungsrat → weitere Berichte vor und nimmt regelmäßig Stellung.
Die der Stiftung von Seiten der Länder übertragenen Aufgaben sind in dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 i.d.F. vom 1. April 2008 festgelegt.