Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum alten Akkreditierungsrecht bis 31.12.2017.

FAQ - Frequently Asked Questions

  1. Müssen alle Bachelor- und Masterstudiengänge akkreditiert werden?
  2. Warum tragen nicht alle angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates?
  3. Tragen auch Bachelor- und Masterstudiengänge systemakkreditierter Hochschulen das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates?
  4. Darf ich den von einer Hochschule verliehenen akademischen Titel rechtmäßig führen, wenn der von mir absolvierte Studiengang nicht akkreditiert worden ist?
  5. Sollte man grundsätzlich davon Abstand nehmen, einen nicht akkreditierten Studiengang zu studieren?

  6. Welches Siegel ist für die Akkreditierung eines Studienganges ausschlaggebend?
  7. Führen Bachelor- und Masterstudiengänge, die von Fachhochschulen angeboten werden, zu anderen Berechtigungen als solche, die von Universitäten angeboten werden?
  8. Was bedeutet es, wenn ein Studiengang nicht in der Datenbank akkreditierter Studiengänge aufgelistet ist?
  9. Kann ich im Anschluss an einen dreijährigen Bachelorstudiengang das Studium eines einjährigen Masterprogramms aufnehmen?
  10. Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Akkreditierung eines Studiengangs im Einzelfall?
  11. Kann man individuelle, im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen akkreditieren lassen?
  12. Wo kann ich individuelle, im In- und Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie erworbene Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkennen lassen?
  13. Kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in Akkreditierungsverfahren eingelegt werden?

Frage 1: Müssen alle Bachelor- und Masterstudiengänge akkreditiert werden?

Antwort 1: Ja, laut den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 müssen alle Bachelor- und Masterstudiengänge akkreditiert werden. Darüber hinaus enthalten die einzelnen Landeshochschulgesetze weitere, die Akkreditierung von Studiengängen betreffende Regelungen. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung der Fristen, innerhalb derer ein Studiengang zu akkreditieren ist.

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Frage 2: Warum tragen nicht alle angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates?

Antwort 2: Die Differenz zwischen angebotenen und akkreditierten Bachelor- und Masterstudiengängen erklärt sich aus der Geschichte der Hochschulreform. So erfolgten die Einführung der gestuften Studiengänge im Zuge der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes und die Einführung des Akkreditierungssystems seinerzeit nahezu zeitgleich. Während die Hochschulen 1998 unmittelbar mit der Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen beginnen konnten, musste das Akkreditierungssystem erst implementiert, das heißt der Akkreditierungsrat eingesetzt, Kriterien und Verfahrensregeln entwickelt, Agenturen gegründet und akkreditiert und die Hochschulen über die neuen Verfahren informiert werden. Mit der Konsolidierung des Akkreditierungssystems und dem sukzessiven Ausbau der Akkreditierungskapazitäten seitens der Agenturen konnte die Schere zwischen angebotenen und akkreditierten Bachelor- und Masterstudiengängen jedoch in den letzten Jahren bereits erheblich verringert werden.

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Frage 3: Tragen auch Bachelor- und Masterstudiengänge systemakkreditierter Hochschulen das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates?

Antwort 3: Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssicherungssystem im Bereich von Studium und Lehre geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Studiengänge, die innerhalb des Systems eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung waren, sind somit akkreditiert und tragen das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates. Die Anforderungen an die hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme ergeben sich aus den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung.

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Frage 4: Darf ich den von einer Hochschule verliehenen akademischen Titel rechtmäßig führen, wenn der von mir absolvierte Studiengang nicht akkreditiert worden ist?

Antwort 4: Ja, sofern der akademische Titel von einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten privaten Hochschule vergeben worden ist, sind Sie selbstverständlich berechtigt, den Ihnen verliehenen Titel zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der von Ihnen absolvierte Studiengang akkreditiert ist und damit das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates trägt.

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Frage 5: Sollte man grundsätzlich davon Abstand nehmen, einen nicht akkreditierten Studiengang zu studieren?

Antwort 5: Ist ein Studiengang nicht akkreditiert, dann bedeutet das zunächst, dass dessen Qualität (bislang) nicht auf der Grundlage der vom Akkreditierungsrat verabschiedeten Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen festgestellt worden ist und folglich kein Qualitätsurteil über den Studiengang (betreffend die Studieninhalte, die Studienstruktur, die personelle, sächliche und räumliche Ausstattung oder die Modularisierung etc.) vorliegt. Selbst wenn es sich um ein qualitativ hochwertiges Studienprogramm handelt, kann die Absolvierung eines nicht akkreditierten Studiengangs insofern nachteilig sein, als einem zukünftigen potenziellen Arbeitgeber oder einer ausländischen Hochschule, an der Sie zum Beispiel nachfolgend ein Ph.D. Programm aufnehmen möchten, kein aussagekräftiger Nachweis über die Ihrer Qualifikation zugrunde liegende Ausbildung vorliegt.

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Frage 6: Welches Siegel ist für die Akkreditierung eines Studienganges ausschlaggebend?

Antwort 6: Maßgebliches Siegel ist das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates. Im Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen und in der Systemakkreditierung wird von den Agenturen nur das Gütesiegel des Akkreditierungsrates vergeben. Dabei ist die Vergabe anderer Siegel im selben Verfahren oder auf der Grundlage derselben Begutachtung nicht zulässig.

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Frage 7: Führen Bachelor- und Masterstudiengänge, die von Fachhochschulen angeboten werden, zu anderen Berechtigungen als solche, die von Universitäten angeboten werden?

Antwort 7: Grundsätzlich ist es für die mit Bachelor- und Masterstudiengängen verbundenen Berechtigungen unerheblich, ob die Studiengänge von Fachhochschulen oder von Universitäten angeboten werden.
Ein an einer Fachhochhochschule erworbener Masterabschluss eröffnet gemäß der Vereinbarung von KMK und IMK nur dann den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes, wenn der Masterstudiengang zum Zeitpunkt des Studienabschlusses akkreditiert ist und das Siegel des Akkreditierungsrates trägt. Dies gilt einvernehmlich auch für Studiengänge, die im Rahmen einer Systemakkreditierung der Hochschule akkreditiert worden sind (siehe Beschluss der IMK). Ein nicht akkreditierter oder vor der Akkreditierung erworbener Masterabschluss einer Fachhochschule führt in den gehobenen Dienst.

Der Beschluss von KMK und IMK ist durch einen Beschluss der Arbeitsgruppe "Öffentliches Dienstrecht" noch einmal präzisiert worden.

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Frage 8: Was bedeutet es, wenn ein Studiengang nicht in der Datenbank akkreditierter Studiengänge aufgelistet ist?

Antwort 8: Ist ein Bachelor- oder Masterstudiengang nicht in der Datenbank des Akkreditierungsrates aufgelistet, können im Wesentlichen folgende Gründe vorliegen:

a) der Studiengang ist noch nicht akkreditiert;

b) das Verfahren zur Akkreditierung des Studiengangs ist noch nicht abgeschlossen;

c) der Studiengang ist bereits akkreditiert, der entsprechende Datensatz muss von der für das Verfahren zuständigen Agentur aber noch angelegt werden;

d) der Studiengang wird von einer privaten, nicht staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder von einer ausländischen Hochschule angeboten;

e) der Antrag auf Akkreditierung des Studiengangs ist negativ beschieden worden. Die immatrikulierten Studierenden genießen Vertrauensschutz, Neuimmatrikulierungen sind nicht möglich.

Um herauszufinden, welche dieser möglichen Ursachen zutrifft, müssen Sie sich an die den Studiengang anbietende Hochschule wenden. Der Akkreditierungsrat wird seitens der Agenturen ausschließlich über abgeschlossene Verfahren informiert.

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Frage 9: Kann ich im Anschluss an einen dreijährigen Bachelorstudiengang das Studium eines einjährigen Masterprogramms aufnehmen?

Antwort 9: Laut den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz werden für den Masterabschluss im Allgemeinen 300 ECTS Punkte benötigt. Folglich wird ein einjähriger Masterstudiengang als Zulassungsvoraussetzung in der Regel die Absolvierung eines vierjährigen Bachelors bzw. den bereits erfolgten Erwerb von 240 ECTS Punkten vorsehen.

Eine Zulassung zum Masterstudiengang ist jedoch auch möglich, wenn aufgrund der ECTS-Zahl aus dem Bachelorstudium in der Summe nicht 300 ECTS-Punkte erreicht werden. Hierfür ist die Qualifikation eines Studierenden ausschlaggebend, die durch die einzelne Hochschule festgestellt wird. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmefällen enthalten die Auslegungshinweise zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben, Punkt 1.2.

Für die Konzeption von Studiengängen gilt jedoch, dass konsekutive Studiengänge nach dem Muster „3+1“ nicht möglich sind.

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Frage 10: Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Akkreditierung eines Studiengangs im Einzelfall? Kann ich davon ausgehen, dass ich einen akkreditierten Studiengang absolviert habe, wenn der Studiengang beispielsweise erst einen Monat nach Ausstellung der Abschlusszeugnisse akkreditiert wird, oder wenn die Akkreditierung des Studiengangs einen Monat vor Ausstellung der Abschlusszeugnisse ausgelaufen und das Verfahren zur Reakkreditierung noch nicht angelaufen ist?

Antwort 10: Die Akkreditierungsagenturen legen die Fristen für die Akkreditierung eines Studiengangs gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung fest. Vor Beginn und nach Ende des von der Agentur festgelegten und auf der Akkreditierungsurkunde dokumentierten Akkreditierungszeitraums muss ein Studiengang als nicht akkreditiert gelten. Entsprechend negative Auswirkungen für die in einem noch nicht oder nicht mehr akkreditierten Studiengang eingeschriebenen Studierenden sind leider nicht auszuschließen. Für den Fall, dass Sie einen Studiengang kurz vor Beginn oder kurz nach Ablauf seiner Akkreditierung absolviert haben, sollten Sie sich an die Hochschule wenden und dort um die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung sowie ggf. um die Darstellung des Sachverhaltes im Diploma Supplement bitten.

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Frage 11: Kann man individuelle, im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen akkreditieren lassen?

Antwort 11: Nein, Gegenstand der Akkreditierung in Deutschland sind derzeit einzelne oder mehrere Studiengänge (Programmakkreditierung) und Qualitätssicherungssysteme von Hochschulen (Systemakkreditierung). Aufgabe des Akkreditierungsrates ist es, Agenturen zu zertifizieren, die ihrerseits die Verfahren zur Akkreditierung bzw. Reakkreditierung von Studiengängen und hochschulinternen Qualitätssicherungssystemen durchführen.

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Frage 12: Wo kann ich individuelle, im In- und Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie erworbene Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkennen lassen?

Antwort 12:Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Hochschule, an der Sie zugelassen worden sind. Bei Studiengängen, die in Deutschland mit einer Staatsprüfung abschließen (z.B. Lehrer, Juristen, Mediziner, Apotheker, Psychotherapeuten), entscheiden die Landesprüfungsämter über die Anerkennung.
Ausführliche Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse erhalten Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (zab) sowie über das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse "anabin"

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Frage 13: Kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in Akkreditierungsverfahren eingelegt werden?

Antwort 13: Ja, gegen in Akkreditierungsverfahren gegenüber Hochschulen ergangene Entscheidungen ist die Beschwerde möglich. Die Beschwerde kann sich sowohl gegen die Akkreditierungsentscheidung als auch gegen das Verfahren richten. Zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde ist zunächst die betroffene Akkreditierungsagentur, die über ein internes Beschwerdeverfahren verfügen muss. Wenn die Beschwerde bei der Agentur erfolglos geblieben ist, besteht die Möglichkeit, sich beim Akkreditierungsrat schriftlich zu beschweren. Der Akkreditierungsrat prüft dann zeitnah, ob die Agentur im betreffenden Verfahren Akkreditierungskriterien oder Verfahrensregeln des Akkreditierungsrates verletzt hat und fordert die Agentur gegebenenfalls zur Abhilfe auf. Daneben steht der Rechtsweg offen.

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http://www.die-hoffnungstraeger.de