Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum alten Akkreditierungsrecht bis 31.12.2017.
Akkreditierungsgegenstand | Begutachtung | Verbindlichkeit
Gegenstand der Programmakkreditierung sind Bachelor- und Masterstudiengänge staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen in Deutschland. Hat ein Studiengang ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen, erhält er eine befristete Akkreditierung mit oder ohne Auflagen und trägt für den Zeitraum seiner Akkreditierung das Qualitätssiegel der Stiftung. Wenn Studiengänge in einem sinnvollen und begründeten Zusammenhang stehen, kann die Akkreditierung auch im Rahmen eines gebündelten Verfahrens durchgeführt werden (Bündelakkreditierung); gleichwohl bezieht sich die Akkreditierungsentscheidung aber stets auf den einzelnen Studiengang.
Das Akkreditierungsverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, das auf dem Prinzip des Peer Review beruht. Stellt eine Hochschule bei einer von ihr ausgewählten Agentur einen Antrag auf Akkreditierung eines Studiengangs, so setzt die betreffende Agentur eine Gutachtergruppe ein, deren Zusammensetzung sowohl die fachlich-inhaltlichen Ausrichtung als auch das spezifische Profil des Studiengangs widerspiegelt. Der Gutachtergruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter aller relevanten Interessensgruppen an. Dazu gehören insbesondere die Vertreterinnen bzw. Vertretern der Hochschulen – also Lehrenden und Studierenden – und aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Berufspraxis.
Die Begutachtung des Studiengangs durch die Gutachtergruppe erfolgt auf der Grundlage der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung und umfasst neben der Analyse der Antragsunterlagen in der Regel eine Begehung der Hochschule. Im Rahmen dieser Begehung führt die Gutachtergruppe Gespräche mit der Leitung der Hochschule, den Lehrenden und den Studierenden vor Ort. Im Anschluss fertigen die Gutachterinnen und Gutachter ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung für die Akkreditierung des Studiengangs an.
Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung des vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Entscheidungsreglements beschließt das zuständige Entscheidungsgremium der Agentur eine Akkreditierung des betreffenden Studiengangs, eine Akkreditierung mit Auflagen, eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Versagung der Akkreditierung.
Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die Agentur ihre Entscheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter in der Datenbank akkreditierter Studiengänge. Bei negativen Entscheidungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditierungsrat.
Die Akkreditierung wird in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz verbindlich vorgeschrieben und in den einzelnen Hochschulgesetzen der Länder auf unterschiedliche Weise als Voraussetzung für die staatliche Genehmigung eingefordert.
Akkreditierungen erfolgen immer befristet, in der Programmakkreditierung i.d.R. für die Dauer von fünf bis sieben Jahren.
Ausführliche Informationen zu Ablauf und Anforderungen in der Programmakkreditierung finden Sie in den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung.