Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum alten Akkreditierungsrecht bis 31.12.2017.

Verhaltensregeln für Mitglieder des Akkreditierungsrates

Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland hat den gesetzlichen Auftrag, das System der Qualitätssicherung in Studium und Lehre durch Akkreditierung von Studiengängen zu organisieren.

Sie versteht sich als Organisation, die in der Erfüllung dieser Aufgaben einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre in den deutschen Hochschulen leistet, diese Qualität dokumentiert und dadurch die Reputation deutscher Studiengänge im In- und Ausland sichert und erhöht.


Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten die Mitglieder des Akkreditierungsrates die folgenden Prinzipien:

Mitglieder des Akkreditierungsrates handeln und entscheiden als Expert/-innen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung an Hochschulen ausschließlich nach Qualitätsgesichtspunkten und sind an Weisungen Dritter nicht gebunden.

Mitglieder des Akkreditierungsrates handeln und entscheiden in gutem Glauben und nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse der Stiftung.

Mitglieder des Akkreditierungsrates wahren Vertraulichkeit gegenüber Dritten.

Mitglieder des Akkreditierungsrates nutzen ihre Mitgliedschaft nicht zur Durchsetzung eigener Interessen oder Interessen Dritter und schließen einen Missbrauch der im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Informationen aus.

Mitglieder des Akkreditierungsrates erklären einen Interessenkonflikt oder ihre Befangenheit bezüglich eines zu behandelnden Tagesordnungspunktes unverzüglich nach Eröffnung der Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden. In einem solchen Fall nehmen sie nicht an Beratungen und Entscheidungen des Akkreditierungsrates in dieser Sache teil.

Mitglieder des Akkreditierungsrates werden in Verfahren und Gremien von Akkreditierungsagenturen, die das Siegel des Akkreditierungsrates tragen oder Organisationen, die mit den vorgenannten Agenturen juristisch, institutionell, organisatorisch, finanziell oder personell verbunden sind, nicht tätig, sofern es um Entscheidungen im deutschen Akkreditierungssystem geht.

Mitglieder des Akkreditierungsrates nehmen an Verfahren und Beratungen von Gremien von Akkreditierungsagenturen, die das Siegel des Akkreditierungsrates tragen oder Organisationen, die mit den vorgenannten Agenturen juristisch, institutionell, organisatorisch, finanziell oder personell verbunden sind, nicht teil, sofern es um Entscheidungen im deutschen Akkreditierungssystem geht.

Mitglieder des Akkreditierungsrates nehmen Geschenke oder Leistungen der Gastfreundschaft von Dritten nur entgegen, wenn sie nach Grund, Art und Umfang dem Anlass entsprechen und weder bei Beteiligten noch Dritten der Eindruck einer Beeinflussung oder erwarteten Gegenleistung entstehen kann.


Datei  Verhaltensregeln für Mitglieder des Akkreditierungsrates vom 03.03.2009 i.d.F. vom 01.10.2009

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