Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum alten Akkreditierungsrecht bis 31.12.2017.

Experimentierklausel

Der Akkreditierungsrat hat Hochschulen im Rahmen einer Experimentierklausel dazu eingeladen, innovative und ggf. bislang auch unbekannte Formen der externen Begutachtung zu entwickeln und für eine Erprobung in der Praxis vorzuschlagen.

 

Im März 2016 hat der Akkreditierungsrat vier Experimente aus sieben Anträgen ausgewählt. Dabei handelt es sich um die Projekte:

 

 

Siehe auch die Pressemitteilung des Akkreditierungsrates vom 16.03.2016.

 

Mit der Experimentierklausel greift der Akkreditierungsrat die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung weiter auf. Von der Umsetzung erhofft er sich wertvolle Impulse für den gesamten Bereich der Qualitätssicherung und -entwicklung an Hochschulen sowie für die Weiterentwicklung der Studienqualität an deutschen Hochschulen insgesamt.

 

Hochschulen können die Experimentierklausel sowohl programm- als auch systembezogen nutzen. Sie führt im Erfolgsfall zu akkreditierten Studiengängen, analog zur Programm- bzw. Systemakkreditierung.

 

Datei  Ausschreibung zur Erprobung neuer Ansätze der Qualitätssicherung und -verbesserung in Studium und Lehre (Experimentierklausel). Beschluss des Akkreditierungsrates vom 17.09.2014, 17.09.2014


Ansprechpartner

Sollten Sie Fragen zur Experimentierklausel haben, wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Stiftung, Frau Becker.

 

Telefon: 0228 - 338 306 - 50

Fax: 0228 - 338 306 - 79

E-Mail: becker(at)akkreditierungsrat.de

 

 

Nach oben

http://www.die-hoffnungstraeger.de